Eine Bank erhält Erfolgshonorar für M&A-Beratung, obwohl der ursprünglich geplante Deal platzte und das Unternehmen an einen anderen Käufer verkauft wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Bank durch ihre vorbereitenden Tätigkeiten maßgeblich zum Erfolg beigetragen hat, und sprach ihr das Honorar zu. Der Fall unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsformulierungen und die Anerkennung von vorbereitenden Leistungen in M&A-Prozessen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 311/20 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp In dem Urteil ging es um eine Honorarstreitigkeit zwischen einer M&A-Beraterin und den Verkäufern eines Maschinenbauunternehmens. Die Verkäufer stritten ab, der richtige Auftraggeber der Beraterin zu sein, und betonten, dass das Honorar nur im Erfolgsfall eines Verkaufes an einen bestimmten Käufer fällig sei. Die maßgebliche Schwierigkeit lag in der Auslegung der Vertragsklausel, ob das Erfolgshonorar trotz geänderter Käufer weiterhin verpflichtend sei. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bejahte ihren Anspruch auf Erfolgshonorar, basierend auf der weitreichenden Klausel zur Transaktion. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beraterin durch ihre Tätigkeit zur späteren Transaktion beitrug, auch wenn der endgültige Verkauf an einen anderen Käufer erfolgte. Das Urteil verdeutlicht, dass Erfolgshonorare auch nach Vertragslaufzeitende fällig werden können, wenn die anfängliche Zusammenarbeit wesentlichen Einfluss auf den späteren Erfolg hat. Zugleich unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit präziser Vertragsformulierung und Abgrenzung der Haftung bei solchen Beratungsleistungen. Dieses Urteil dient als wegweisendes Beispiel für die rechtliche Anerkennung von Beraterleistungen, auch ohne direkten Vertragsabschluss mit dem initiierten Käufer. Die Beraterin wurde für ihren mittelbaren Beitrag zur erfolgreichen Transaktion letztlich honoriert, was die Bedeutung einer klaren Mandatsvereinbarung
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage eines Mannes auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab, da er die Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere weil er sich mit Unterarmgehstützen fortbewegen kann und über ein Restgehvermögen verfügt. Zudem reichte die Sturzgefahr nicht aus, um einen Grad der Behinderung von mindestens 80 zu begründen. → […]