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Kaufvertrag – Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis von Kaufpreis und Leistung

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Ein Mann kauft Faksimiles von Dante und da Vinci für 16.997 Euro – doch das Gericht erklärt den Kauf für nichtig, da die Werke in Wahrheit nur einen Bruchteil des Preises wert sind. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Preisgestaltung im Kunstmarkt und den Schutz von Verbrauchern vor überhöhten Preisen für Sammlerstücke. Das Landgericht Ravensburg stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Käufern und betont die Bedeutung einer fairen Bewertung von Kunstobjekten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 17/21 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt den Rücktritt von einem Kaufvertrag über Faksimile-Ausgaben wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert.
  • Der Käufer argumentierte, die Faksimiles seien lediglich Farbkopien und nicht die versprochenen hochwertigen Replikate.
  • Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag aus Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
  • Es wurde ein erhebliches Missverhältnis festgestellt: Der Marktwert der Faksimiles lag deutlich unter dem Kaufpreis.
  • Ein Gutachten bestätigte den geringen Marktwert der Faksimiles im Vergleich zum Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertrags.
  • Die Klägerin konnte die Vermutung der Ausnutzung der schwächeren Verhandlungsposition des Verbrauchers nicht widerlegen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bei unverhältnismäßigen Kaufbedingungen eine Anfechtung des Vertrags möglich ist.
  • Verbraucher können aus solchen Fällen lernen, den Marktwert von teuren Sammlerstücken vor einem Kauf intensiv zu prüfen.
  • Das Urteil könnte dazu führen, dass Käufer und Händler mehr Wert auf die Transparenz und Echtheit der erworbenen Stücke legen.

Kaufvertrag und Sittenwidrigkeit: Ein Fall mit weitreichenden Folgen

Ein Kaufvertrag ist eine weit verbreitete Grundlage für wirtschaftliche Transaktionen, in der sowohl die Vertragsfreiheit als auch das Verbraucherrecht eine zentrale Rolle spielen. Bei Abschluss eines Kaufvertrags vereinbaren Käufer und Verkäufer die Bedingungen einer Lieferung oder Dienstleistung gegen Zahlung eines Kaufpreises. In der Regel richten sich diese Vereinbarungen nach dem Marktüblichem Preis und dem Preis-Leistungs-Verhältnis. Doch nicht selten kann es zu Situationen kommen, in denen der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Solch ein extremes Ungleichgewicht könnte die rechtliche Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vertrages nach sich ziehen. Die Sittenwidrigkeit ist ein wichtiger Aspekt im Vertragsrecht, der sowohl den Schutz der Vertragsparteien als auch die Billigkeit im wirtschaftlichen Umgang miteinander sicherstellen soll. Wenn ein Kaufvertrag durch unzulässige Vereinbarungen oder eine Übervorteilung geprägt ist, kann dies zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führen. In solchen Fällen haben betroffene Parteien möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder können ihren Vertrag anfechten. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass Transaktionsrisiken und die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, um festzustellen, ob eine übermäßige Beeinträchtigung der Verbraucherrechte vorliegt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Fragestellungen veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Millionendeal mit Faksimiles: Gericht erklärt Kaufvertrag für nichtig

Das Landgericht Ravensburg hat in einem aufsehenerregenden Fall einen Kaufvertrag über hochpreisige Faksimiles für nichtig erklärt. Ein Käufer hatte drei Faksimile-Ausgaben für insgesamt 16….


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