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Hausratversicherung – Abhandenkommen einer Armbanduhr aus einem Fahrzeug

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Luxusuhr im Wert von 8.000 Euro verschwunden! Ein Mann wird in seinem Auto von einer Unbekannten bedrängt – doch die Versicherung weigert sich zu zahlen, da kein „bewusster Widerstand“ gegen die Wegnahme der Uhr erfolgte. Das Landgericht Essen urteilt: Es liegt kein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 118/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft Ansprüche aus einer privaten Hausratversicherung wegen eines Vorfalls, bei dem eine Armbanduhr entwendet wurde. Die Versicherungsklauseln decken Einbruchdiebstahl und Raub ab, wobei Raub Gewalt gegen die betroffene Person erfordert. Im strittigen Vorfall wurde vermutet, dass die Uhr durch Raub abhandengekommen sei, was die Versicherung abdecken würde. Der Hergang des Vorfalls wurde von den Parteien unterschiedlich dargestellt, insbesondere zur Frage, ob tatsächlich Gewalt angewendet wurde. Das Gericht entschied, dass kein bewusster Widerstand gegen die Wegnahme der Uhr vorlag, was für die Einstufung als Raub notwendig gewesen wäre. Der Zeuge merkte die Entwendung erst später und ohne direkten Widerstand, was als Trickdiebstahl und nicht als Raub eingestuft wurde. Im Urteil wurde festgestellt, dass die körperliche Bedrängung durch die unbekannte Frau nicht dem Zweck diente, Widerstand zu überwinden, sondern eher der Ablenkung galt. Aufgrund der fehlenden Erfüllung der Bedingungen für einen Raub wurde die Klage auf Versicherungszahlung abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Nebenforderungen wurden ebenfalls abgelehnt. Das Urteil verdeutlicht, dass eine klare Definition und der Nachweis von Gewalt bei Versicherungsfällen entscheidend sind. Hausratversicherung: Rechtliche Fragen beim Diebstahl einer Armbanduhr klären Die Hausratversicherung bietet einen wichtigen Schutz für persönliche Gegenstände und Wertgegenstände, die sich in der


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