Wegen eines simplen Fehlers bei der OP-Planung musste eine Brustkrebspatientin eine zusätzliche Operation über sich ergehen lassen. Das Gericht sprach ihr 3.000 Euro Schmerzensgeld zu, da die Klinik die psychische Belastung durch die Behandlungsverzögerung zu verantworten hat. Obwohl keine gesundheitlichen Folgeschäden entstanden, muss das Krankenhaus für weitere materielle und immaterielle Schäden aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 O 172/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass die Klägerin Schmerzensgeld für fehlerhafte Behandlung erhält, da die Krankenhausplanung nicht dem fachärztlichen Standard entsprach. Ein Behandlungsfehler lag in der verzögerten Berücksichtigung von Mammographiebefunden, was zu einer zusätzlichen Operation führte. Die Klägerin hätte durch korrekte Planung eine Operation und einige psychische Belastungen vermeiden können. Als Entschädigung für immaterielle Schäden wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zugesprochen. Die Beklagte muss für zukünftig unvorhergesehene Schäden durch die fehlerhafte Behandlung aufkommen. Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,40 EUR sind von der Beklagten zu begleichen. Die Klägerin trägt 55% der Prozesskosten, da nicht alle Ansprüche anerkannt wurden. Der Fall hebt hervor, wie wichtig die rechtzeitige Einbeziehung aller Untersuchungsergebnisse in die Behandlungsplanung ist. Die Entscheidung stärkt Patientenrechte und zeigt die Notwendigkeit von Sorgfalt im medizinischen Behandlungsprozess. Fehlerhafte Operationsplanung: Juristische Implikationen und Patientenrisiken Eine fehlerhafte Operationsplanung kann schwerwiegende Auswirkungen auf den Behandlungserfolg und die Gesundheit des Patienten haben. In der Chirurgie ist eine präoperative Planung von entscheidender Bedeutung, um das Risiko chirurgischer Komplikationen zu minimieren. Ein gut durchdachtes Behandlungskonzept berücksichtigt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az: 2 Ss OWi 789/02 Beschluss vom: 29.10.2002 In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 10. Januar 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2002 nach Anhörung […]