Ein angehender Verwaltungsfachangestellter scheitert vor Gericht mit dem Versuch, seine Ausbildung zu verlängern und Schadensersatz von seinem Ausbildungsbetrieb zu erstreiten. Der Kläger hatte dem Arbeitgeber Mobbing vorgeworfen und eine Verlängerung um drei Jahre gefordert, doch das Gericht sah keine Grundlage dafür und bemängelte zudem die Kommunikationsfähigkeit des Klägers. Die Ausbildungsbehörde konnte sich in einem Punkt durchsetzen: Der Kläger erhält keinen Annahmeverzugslohn. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 223/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging um Streitigkeiten in Bezug auf Ausbildungsvergütung, Verlängerung des Ausbildungsvertrages und angebliches Mobbing im Ausbildungsverhältnis nach einer unwirksamen Kündigung. Der Kläger forderte die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses und Schadensersatz aufgrund von Annahmeverzugsansprüchen. Schwierigkeit bestand in der Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung und der Ansprüche auf Verlängerung sowie Schadensersatzansprüche aufgrund der beschriebenen Umstände. Das Landesarbeitsgericht lehnte die Ansprüche des Klägers auf Verlängerung und Schadensersatz ab, da die vertragliche Befristung des Ausbildungsvertrages wirksam war. Das Gericht entschied, dass keine ausreichende Kausalität zwischen der unwirksamen Kündigung und dem behaupteten Nichterfolg in der Ausbildung bestand. Es wurden keine ausreichenden Beweise für Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Mobbing erbracht. Die Berufung des Klägers wurde als nicht erfolgreich beurteilt, während die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hatte. Die Anträge auf Entgeltansprüche aus Annahmeverzug wurden abgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend seine Leistungsbereitschaft nachgewiesen hatte.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 1050/17, Urteil vom 25.04.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.975,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die […]