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Versicherungsmaklerhaftung – Pflichtverletzung bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages

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Einem metallverarbeitenden Betrieb wurde Material im Wert von über 41.000 Euro gestohlen – doch die Versicherung zahlt nicht. Grund dafür ist eine Lücke im Versicherungsschutz, für die nun der Versicherungsmakler verantwortlich gemacht werden soll. Obwohl das Gericht dem Makler Versäumnisse in der Beratung attestiert, geht der Betrieb leer aus, da ihm das gestohlene Material gar nicht gehörte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 4/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit betraf Schadensersatzansprüche aufgrund einer unzureichenden Beratung durch einen Versicherungsmakler. Die Klägerin, ein metallverarbeitendes Unternehmen, hatte einen Vertrag mit einem Versicherungsmakler abgeschlossen, der für sie aktive Versicherungen vermitteln sollte. Der Beklagte vermittelte eine neue Sachversicherung, die wesentliche Risiken, wie Einbruchdiebstahl vom Außengelände, nicht abdeckte. Diese unzureichende Deckung führte zu einem finanziellen Verlust für die Klägerin, was zur Klage führte. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass der Beklagte seine Beratungs- und Informationspflichten verletzt hatte. Das Gericht entschied, dass der Versicherungsmakler nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, da kein Fehlverhalten erkennbar war. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte unter bestimmten Bedingungen gegen die Klägerin vollstrecken kann. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch der Rechtsstreit für die Klägerin endgültig entschieden ist. Haftung von Versicherungsmaklern: Ein wegweisender Fall zu Beratungsfehlern Die Versicherungsmaklerhaftung ist ein zentraler Aspekt im Versicherungsrec


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