Eine 59-jährige Autofahrerin raste mit 77 km/h durch eine Ortschaft und muss nun 180 Euro blechen. Obwohl die Messung knapp 100 Meter vor der Ortstafel erfolgte, sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Frau die Geschwindigkeit hätte anpassen müssen. Ein Schulweg in unmittelbarer Nähe unterstrich die Gefährlichkeit ihres Handelns. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 902 Js-OWi 29931/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft verurteilt. Ein Ordnungspolizeibeamter führte an der Messstelle Geschwindigkeitsmessungen mit einem digitalen Messgerät durch. Das verwendete Messgerät war ordnungsgemäß geeicht und wies keine Mängel auf. Die Betroffene fuhr insgesamt 80 km/h, was nach Abzug einer Toleranz zu einer Überschreitung von 27 km/h führte. Die Betroffene hätte bei der gebotenen Sorgfalt ihre Geschwindigkeit anpassen müssen, da sie sich in einem geschlossenen Wohngebiet befand. Ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung hätte weitere Informationen zur Verteidigung bereitstellen können, blieb jedoch aus. Das Gericht entschied aufgrund der vorliegenden Beweise, dass die Fahrlässigkeit der Betroffenen festzustellen war. Die verhängte Geldbuße umfasst auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Betroffenen. Das Urteil dient der Vermeidung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und fördert die Verkehrssicherheit. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf den Führerschein sowie zukünftige Bußgeldverfahren der Betroffenen haben. Aktuelles Gerichtsurteil klärt Mindestabstand bei Geschwindigkeitsmessungen Im Straßenverkehr sind Geschwindigkeitsbegrenzungen von entscheidender Bedeutung für die Verkehrssicherheit und den reibungslosen Verkehrsfluss. Um diese Regelungen durchzusetzen, kommen moderne Messgeräte zum Einsatz, die eine präzise Geschwindigkeitsmessung ermöglichen. Insbesondere Rada
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 1 U 102/04 Urteil vom 19.01.2006 Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Az.: 1 O 150/03 In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2006 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2003 verkündete Urteil […]