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Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr

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Wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht muss ein Angeklagter in Siegen zusätzlich zu seiner Freiheitsstrafe ein Ordnungsgeld zahlen. Der Mann hatte sich geweigert, während der Urteilsverkündung aufzustehen und die Richterin mehrfach unterbrochen, was das Oberlandesgericht Hamm nun mit einem Ordnungsgeld von 150 Euro ahndete. Der Fall verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit im Gerichtssaal und die Konsequenzen bei Missachtung der Sitzungsordnung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 257/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp In dem Urteil geht es um die Anfechtung eines Ordnungsgeldes, das gegen einen Verurteilten im Rahmen einer Strafverhandlung verhängt wurde. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch die Verhängung des Ordnungsgeldes und das Verfahren benachteiligt. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Das Gericht gewährte dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, ließ aber die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld als unbegründet zurück. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Verfahrensweise des Verurteilten während der Verhandlung als ungebührlich erachtet wurde. Das Gericht stellte fest, dass nicht ausreichend nachvollziehbar war, weshalb das Ordnungsgeld als unangemessen erschienen wäre. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Das Urteil setzt einen klaren Rahmen für die Einhaltung von Verhaltensregeln während Gerichtsverhandlungen. Die Entscheidung könnte potenziell Einfluss auf ähnliche zukünftige Verfahren haben, indem sie zeigt, dass Störungen während der Verhandlung Konsequenzen haben. Die Rückweisung der Beschwerde lässt wenig Spielraum für andere Betroffen, ähnlich vorzugehen, und erhöht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen. Ordnungsmittel im Fokus: Gerichtsurteil zu Ungebühr und Sanktionsmögl


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