Drogenfahrt wird einem Mann zum Verhängnis: Trotz eingezogenem Führerschein muss er ein zusätzliches Fahrverbot absitzen. Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass die Zeit der polizeilichen Sicherstellung nicht auf das Fahrverbot angerechnet werden kann. Der Betroffene hatte sich nach einer Drogenfahrt geweigert, seinen Führerschein abzugeben, und muss nun die Konsequenzen tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 157/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Betroffene hatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der als unbegründet abgelehnt wurde. Der Fall betrifft eine Verkehrssituation, bei der der Betroffene unter dem Einfluss von Drogen eine Straftat begangen hat. Die Sicherstellung seines Führerscheins erfolgte präventiv zur Gefahrenabwehr durch die Polizei. Der Betroffene forderte eine Anrechnung der Zeit während der Sicherstellung auf das verhängte Fahrverbot. Er behauptete, erst spät über die Aufhebung der Sicherstellung informiert worden zu sein. Die Polizei erklärte, dass der Betroffene über die Abholmöglichkeit seines Führerscheins bereits während der Sicherstellung informiert wurde. Das Gericht hörte beide Seiten an, bevor es zu einer Entscheidung kam. Die abgelehnte Anrechnung basiert auf der Rechtsauffassung, dass die Sicherstellung nach Polizeirecht erfolgte. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von informativer Kommunikation seitens der Polizeibehörden. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechte von Betroffenen bei der Anrechnung von Sicherstellungszeiten auf Fahrverbote. Führerschein Sicherstellung: Rechte und Wege zur Wiedererlangung im Fallbeispiel Die Sicherstellung des Führerscheins ist eine polizeirechtliche Maßnahme, die in bestimmten Situationen ergriffen wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Häufig geschieht dies bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum, oder wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Der F
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben: Anwendbarkeit und Mitarbeiterzahl Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Az.: 6 Sa 446/14), dass die ordentliche Kündigung des Klägers rechtens war. Das Gericht entschied, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da der Betrieb des Beklagten weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Zudem wurden […]