Fliesen-Frust statt feuchter Wände: Eine Hamburger Wohnungseigentümerin scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage gegen die WEG, die sich weigerte, einen vermeintlichen Wasserschaden in ihrem Badezimmer genauer zu untersuchen. Obwohl die Fliesen sich nach außen wölbten, konnte kein Feuchtigkeitsschaden nachgewiesen werden – die WEG sah daher keinen Handlungsbedarf und bekam Recht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 22/23 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage der Eigentümerin aufgrund eines Wasserschadens abgewiesen.
- Die Klägerin fordert die Prüfung eines Schadens, der angeblich von einer darüber liegenden Wohnung verursacht wurde.
- Im Rahmen des Verfahrens wurden fachliche Gutachten eingeholt, die einen Wasserschaden nicht eindeutig nachweisen konnten.
- Es wurde festgestellt, dass die Verantwortung für die Schäden nicht ausreichend belegt war.
- Die Entscheidung besagt, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss.
- Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung zu stoppen.
- Das Gericht lehnte es ab, den Versicherungsfall zu anerkennen, da nicht klar war, dass die Schäden aus dem Gemeinschaftseigentum resultieren.
- Es wurde betont, dass die Klägerin in der Verantwortung steht, gegebenenfalls ein eigenes Gutachten zu beauftragen.
- Die Entscheidung kann Auswirkungen auf zukünftige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.
- Die rechtlichen und finanziellen Unsicherheiten bezüglich solcher Wasserschäden bleiben für die Eigentümergemeinschaft bestehen.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsentscheid: Wohnungseigentümerin scheitert mit Klage auf Untersuchung von Wasserschaden
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgewiesen. Die Klägerin hatte die Untersuchung eines vermeintlichen Wasserschadens in ihrer Wohnung gefordert, konnte jedoch die Notwendigkeit dieser Maßnahme vor Gericht nicht ausreichend belegen.
Hintergründe des Rechtsstreits
Die Klägerin, Eigentümerin einer Wohnung in einer Mehrfamilienhausanlage, bemerkte Ende 2021 Schäden in Form leicht nach außen gewölbter Wandfliesen in ihrem Badezimmer. Sie vermutete einen Wasserschaden, der von der darüberliegenden Wohnung ausgegangen sein könnte. Im Mai 2022 wurde im Auftrag der WEG eine Begutachtung durchgeführt. Der Messtechniker konnte jedoch keine Feuchtigkeit im Wand- und Deckenbereich feststellen. Trotz dieses Ergebnisses forderte die Klägerin die WEG auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und den Schaden zu beseitigen. Sie argumentierte, dass ein Handwerker ihr gegenüber geäußert habe, es müsse sich um einen Wasserschaden aus der oberen Wohnung handeln. Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2023 wurde ihr Antrag auf Untersuchung und Beseitigung des Schadens jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Die Klägerin reichte daraufhin eine „Beschlussklage nach § 44 WEG“ ein. Sie beantragte, den ablehnenden Beschluss für ungültig zu erklären und gerichtlich anzuordnen, dass der Wasserschaden untersucht, der von der WEG zu verantwortende Schaden beseitigt und die Kosten gegebenenfalls bei der Gebäudeversicherung geltend gemacht werden. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab….