Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Fall bezieht sich auf die Ungültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, die Aufträge an ein Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote erteilen wollte.
Der Kläger argumentierte, dass die Beschlüsse ungültig seien, weil keine rechtzeitigen Alternativangebote eingeholt wurden und bei einem der Punkte zudem eine Ankündigung fehlte.
Die Beklagte wies darauf hin, dass die Aufträge in Relation zum Gesamtwirtschaftsplan unbedeutend seien, was aus ihrer Sicht die Notwendigkeit weiterer Angebote entfallen lasse.
Das Gericht erklärte die Beschlüsse zu TOP 10 und TOP 12 für ungültig, da die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung von Angeboten nicht eingehalten wurden.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, weil es die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung als nicht erfüllt ansah.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Wohnungseigentümer in Zukunft sorgfältiger darauf achten müssen, Alternativangebote einzuholen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Kläger einen erheblichen Anteil trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es sofort umgesetzt werden kann, trotz eventueller weiterer rechtlicher Schritte.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, wodurch die Entscheidung des Gerichts als rechtskräftig betrachtet wird.
Die Auswirkungen betreffen insbesondere die Praxis der Beschlussfassung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften und unterstreichen die Bedeutung einer transparenten Ausschreibung.
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