In München musste eine Eigentümergemeinschaft vor Gericht antreten, weil sie sich weigerte, Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen. Eine einzelne Eigentümerin klagte erfolgreich auf die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen, während ihre Forderungen nach Schadensersatz an den Plattenbelag und gegen einzelne Eigentümer abgewiesen wurden. Das Urteil unterstreicht die Pflicht der Gemeinschaft zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und zeigt die Grenzen individueller Ansprüche auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 8212/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit einer Klage betreffend Mängel am Gemeinschaftseigentum und daran angeschlossenen Sondereigentum. Der Fall zeigt die Schwierigkeiten auf, die Wohnungseigentümer bei der Durchsetzung von Instandsetzungsansprüchen haben können. Der Kläger wollte, dass die Eigentümergemeinschaft bestimmte Mängel nach einem Gutachten beseitigt. Die Entscheidung des Gerichts führte zu einer teilweisen Abänderung des vorherigen Urteils und stellte fest, dass einige Mängel zu beseitigen sind. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Instandsetzungsmaßnahmen hat, weil die Mängel rechtlich relevant sind. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, was die finanziellen Auswirkungen eines gerichtlichen Verfahrens verdeutlicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was eine schnelle Umsetzung der Entscheidung ermöglicht. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern in Bezug auf Mängel am Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentümer sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Instandhaltungsansprüche bewusst sein. Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation und Zusammenarbeit innerhalb der Eigentümergemeinschaft zur Lösung von Mängelproblemen. WEG-Haftung: Schadensersatzansprüche bei unterlassenen Instandsetzungen
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Bremen, Az.: 9 C 407/15, Urteil vom 22.12.2016 1. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 938,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe […]