Streit um Sonderumlage in Karlsruher Eigentümergemeinschaft: Landgericht bestätigt Recht zur Anhebung der Erhaltungsrücklage trotz anstehender Dachsanierung. Ein marodes „Erstdach“ aus den 50er Jahren und eine „dürftige“ Rücklage führten zur gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Sonderzahlung von 30.000 Euro. Das Landgericht Karlsruhe stärkt den Eigentümern den Rücken und betont deren Ermessensspielraum bei der Rücklagenbildung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 82/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit handelt um die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, der eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage für dringende Sanierungsarbeiten vorsieht. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten angenommen und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Der angefochtene Beschluss wurde sowohl formal als auch materiell nicht beanstandet. Es war nicht notwendig, Vergleichsangebote für Handwerker einzuholen oder ein Sachverständigengutachten vorzulegen, um die Rücklage zu erhöhen. Die Erhöhung der Erhaltungsrücklage ist Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um künftige Instandhaltungen abzusichern. Die Angemessenheit der Rücklage bemisst sich nach den individuellen Bedingungen der Wohnungseigentumsanlage. Wohnungseigentümer haben einen weiten Ermessensspielraum in der Festlegung der Rücklagenhöhe, die jedoch nicht übermäßig hoch oder zu niedrig sein darf. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die betroffenen Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die Entscheidung dürfte für andere Eigentümergemeinschaften als Orientierung dienen, wie Rücklagen rechtlich festgelegt werden können. Gerichtsurteil: Rücklagenbildung für Wohnungseigentum im Fokus der Rechtslage Die finanzielle Rücklage für Erhaltungsmaßnahmen ist ein zentrales Thema im Wohnungse
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Fahrlehrer als Verkehrsteilnehmer: Verantwortung für Verkehrsverstöße Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Fall eines Fahrlehrers, der während einer Ausbildungsfahrt an einem Verkehrsunfall beteiligt war, entschieden, dass der Fahrlehrer nicht als Fahrzeugführer, sondern als Verkehrsteilnehmer gilt. Er wurde für eine Ordnungswidrigkeit verurteilt, weil er fahrlässig nicht ausreichend auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots […]