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WEG – Anspruch auf Einbau eines Fahrstuhls?

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Dachgeschoss-Eigentümer erkämpfen sich Aufzug-Einbau: Frankfurter Gericht bestätigt Anspruch auf barrierefreien Zugang, trotz Bedenken der Eigentümergemeinschaft. Doch bevor der Aufzug Wirklichkeit wird, müssen noch einige Hürden genommen werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 581/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger fordern die Installation eines neuen Aufzugs in einer bestehenden Aufzugsanlage, die seit über 20 Jahren defekt ist. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft regelt die Kostenverteilung für einen funktionierenden Aufzug. Schwierigkeiten ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme zu klären und mehrere Angebote für die Umsetzung einzuholen. Das Gericht hat entschieden, dass der Aufzug auf Antrag der Kläger eingebaut werden muss, wobei die Kläger die Kosten alleine tragen. Die Entscheidung basiert auf dem Recht der Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen zu beantragen, die die Gemeinschaft betreffen. Die notwendigen Genehmigungen sind vor der Beauftragung der Baumaßnahme einzuholen, was eine Voraussetzung darstellt. Die Kläger müssen eine Sonderumlage für die Genehmigungen leisten, bevor die Umsetzung gestartet werden kann. Bei Ablehnung der Genehmigungen wird eine Eigentümerversammlung einberufen, um über alternative Lösungen zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits werden teilweise den Klägern auferlegt, was die finanziellen Implikationen ihrer Forderung betont. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch haben die betroffenen Parteien die Möglichkeit, durch Sicherheitsleistungen die Vollstreckung abzuwenden. Rechtliche Ansprüche auf Fahrstuhleinbau: Ein Fallbeispiel zur Barrierefreiheit Der Einbau eines Fahrstuhls in Mehrfamilienhäuser stellt ein zentrales Thema im Kontext des barrierefreien Wohnens dar. Insbesondere für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist ein Aufzug oft unerlässlich, um


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