Asbest im Dach? Kein Grund zur Panik, sagt das Gericht. Eine Käuferin scheitert mit ihrer Klage auf Schadensersatz, weil Asbest im Haus kein Mangel ist – zumindest nicht bei diesem Baujahr. Auch der Vorwurf der Arglist verfängt nicht, die Verkäufer gehen straffrei aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 26/24 | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft eine Klage auf Schadensersatz wegen nicht offengelegter Mängel an einem Haus, das die Klägerin gekauft hat.
- Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen Asbest in der Dacheindeckung, einer entfernten tragenden Wand und einem versteckten Wasserschaden.
- Die Beklagten bestreiten Kenntnis von diesen Mängeln und geben an, die Käuferin über die relevanten Eigenschaften des Hauses informiert zu haben.
- Das Landgericht wies die Klage ab, da aus seiner Sicht keine Offenbarungspflicht für die Mängel vorlag.
- Das Gericht stellte fest, dass die asbesthaltigen Dachschindeln nur eine abstrakte Gefahr darstellten und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts während der Nutzung des Hauses gegeben sei.
- Es wurde entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam war und die Klägerin dessen Auswirkungen nicht umgehen konnte.
- Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten arglistig über die Entfernung der tragenden Wand oder den Wasserschaden wirklich informiert hatten.
- Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Mangel bereits beseitigt hatte, was Einfluss auf die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung hatte.
- Der Hinweis des Gerichts zur Zurückweisung der Berufung deutet darauf hin, dass für die Klägerin keine weiteren rechtlichen Schritte sinnvoll erscheinen.
- Die Entscheidung hat Bedeutung für Käufer, die sich über die Möglichkeiten des Käuferschutzes und die Gültigkeit von Gewährleistungsausschlüssen im Immobilienkauf informieren möchten.
Unterschiede zwischen notariellen Kaufverträgen und AGB: Ein Fallbericht
Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen spielen eine entscheidende Rolle im Rahmen des Kaufvertragsrechts. Viele Verbraucher sind häufig unsicher, welche rechtliche Bedeutung diese Klauseln haben und wie sie sich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterscheiden. Die Besonderheit von notariellen Kaufverträgen liegt darin, dass sie von einem Notar beurkundet werden, was deren Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit stärkt. Der Notar sorgt zudem dafür, dass alle Parteien über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, was einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz leistet. Anders als AGB, die meist unilateral von einem Vertragsparteien erstellt werden, beruhen die Klauseln in notariellen Kaufverträgen oftmals auf individuellen Vereinbarungen. Dadurch wird eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung ermöglicht, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Diese individuelle Klauselgestaltung ist nicht nur ein Ausdruck der Interessensvertretung, sondern auch eine Grundlage für die rechtliche Prüfung und die möglicherweise daraus resultierenden Haftungsausschlüsse im Falle von Vertragsverletzungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Unterschiede zwischen notariellen Vertragsklauseln und Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdeutlicht und die Herausforderungen bei der Vertragsprüfung aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Gericht weist Klage wegen Immobilienmängeln ab
Ein Rechtsstreit um den Kauf einer Immobilie in Z. endete mit einer Niederlage für die Käuferin….