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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Asbest im Dach? Kein Grund zur Panik, sagt das Gericht. Eine Käuferin scheitert mit ihrer Klage auf Schadensersatz, weil Asbest im Haus kein Mangel ist – zumindest nicht bei diesem Baujahr. Auch der Vorwurf der Arglist verfängt nicht, die Verkäufer gehen straffrei aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft eine Klage auf Schadensersatz wegen nicht offengelegter Mängel an einem Haus, das die Klägerin gekauft hat. Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen Asbest in der Dacheindeckung, einer entfernten tragenden Wand und einem versteckten Wasserschaden. Die Beklagten bestreiten Kenntnis von diesen Mängeln und geben an, die Käuferin über die relevanten Eigenschaften des Hauses informiert zu haben. Das Landgericht wies die Klage ab, da aus seiner Sicht keine Offenbarungspflicht für die Mängel vorlag. Das Gericht stellte fest, dass die asbesthaltigen Dachschindeln nur eine abstrakte Gefahr darstellten und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts während der Nutzung des Hauses gegeben sei. Es wurde entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam war und die Klägerin dessen Auswirkungen nicht umgehen konnte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten arglistig über die Entfernung der tragenden Wand oder den Wasserschaden wirklich informiert hatten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Mangel bereits beseitigt hatte, was Einfluss auf die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung hatte. Der Hinweis des Gerichts zur Zurückweisung der Berufung deutet darauf hin, dass für die Klägerin keine weiteren rechtlichen Schritte sinnvoll erscheinen. Die Entscheidung hat Bedeutung für Käufer, die sich über die Möglichkeiten des Käuferschutzes und die Gültigkeit von Gewährleistungsausschlüssen im


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