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Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen – § 544 BGB anwendbar?

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Nach über 30 Jahren in ihrer Wohnung drohte einem Berliner Mieterpaar die fristlose Kündigung – doch das Landgericht kippte nun ein Urteil des Amtsgerichts und stärkt damit die Rechte von Langzeitmietern. Entscheidend war dabei eine Klausel im ursprünglichen Mietvertrag von 1992, die dem Vermieter eigentlich das Kündigungsrecht entzogen hatte. Das Gericht betonte den besonderen Schutz von Wohnraummietern und die Bedeutung langfristiger Mietverhältnisse. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 189/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Kündigung eines Mietverhältnisses und die damit verbundene Räumung einer Wohnung. Der Mietvertrag wurde durch eine Zusatzvereinbarung so modifiziert, dass eine Kündigung durch den Vermieter ausgeschlossen wurde. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis aufgrund verschiedener Vertragsverletzungen und berief sich auf gesetzliche Kündigungsgründe. Das Amtsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam war, weil das Mietverhältnis formell mehr als 30 Jahre bestand. Die Zusatzvereinbarung führte dazu, dass eine Kündigung nach 30 Jahren ohne besonderen Kündigungsgrund möglich war. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben entsprach und die Frist eingehalten wurde. Der Kläger benötigte keinen speziellen Kündigungsgrund, da das Mietverhältnis nach Fristablauf endete. Die Beklagten argumentieren, dass die Kündigung nicht auf den entsprechenden Paragraphen gestützt wurde und keine Umdeutung möglich sei. Das Urteil hat Konsequenzen für ähnliche Fälle, in denen Zusatzvereinbarungen die Kündigungsrechte des Vermieters einschränken. Mieter sollten sich über Vertragsdetails und Kündigungsrechte im Klaren sein, um ihre Position zu verstehen und zu verteidigen. Unbefristeter Mietvertrag: Rechte, Pflichten und Kündigungsfristen im Fokus Ein unbefristeter Mietvertrag stellt im deutschen Mietrecht eine gängige und weit


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