Ein LKW-Fahrer in Dortmund sorgte für Aufsehen, als er bei einer Polizeikontrolle ohne die vorgeschriebene Brille und Zulassungsbescheinigung unterwegs war. Obwohl die Beamten zunächst auch die Ladungssicherung beanstandeten, entlastete ein Sachverständiger den Fahrer in diesem Punkt und bescheinigte eine ausreichende Sicherung von Radlader, Bagger und Schilderfüßen. Das Gericht verurteilte den Fahrer schließlich zu einer geringen Geldbuße von 30 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-257 Js 630/24 -58/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Betroffene wurde verurteilt, weil er wichtige Fahrzeugunterlagen nicht dabei hatte und eine vorgeschriebene Brille nicht mitführte. Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass mehrere sicherheitsrelevante Vorschriften nicht eingehalten wurden. Der Betroffene war kraftfahrerisch unbescholten und hatte keine Vorstrafen. Trotz der Mängel wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in einem bestimmten Maße noch verkehrssicher war. Es gab Mängel bei der Ladungssicherung, die jedoch nicht zu einem sofortigen Sicherheitsrisiko führten. Die Zulassungsbescheinigung und das Brillenmitführen waren Pflichtverstöße, die nicht angemessen berücksichtigt wurden. Das Gericht entschied, dass die fehlende Brille und die Zulassungsbescheinigung eine finanzielle Strafe zur Folge haben sollten. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf eine klare Verletzung von Vorschriften zur Verkehrssicherheit. Die verhängte Geldbuße ist ein Zeichen für die Wichtigkeit von Regelkonformität im Straßenverkehr. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass auch kleinere Verstöße gegen Vorschriften rechtliche Konsequenzen haben können. Haftungsrisiken durch mangelhafte Ladungssicherung: Ein Fallbeispiel Die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist ein zentraler Aspekt im Transportwesen, um sowohl die Sicherheit der Transportmittel als auch der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: V ZR 112/06 Urteil vom 01.12.2006 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen […]