Leben unter einem Dach – Was zählt als Bedarfsgemeinschaft und wie beeinflusst sie Ihr Bürgergeld? Stellen Sie sich vor: Sie teilen sich eine Wohnung mit Ihrem Partner, einem Freund oder einem Familienmitglied. Plötzlich stellt sich die Frage, ob Sie eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ bilden und was das für Ihren Anspruch auf Bürgergeld bedeutet. Denn im Sozialrecht hat „Zusammenleben“ weitreichende Folgen – vom gemeinsamen Kühlschrank bis zum gemeinsamen Geldbeutel. Dieser Artikel klärt auf, wer genau zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, wie sich diese auf Ihren Leistungsanspruch auswirkt und welche Rechte und Pflichten Sie haben. Erfahren Sie, wie das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder berücksichtigt wird und welche Änderungen das neue Bürgergeld mit sich bringt. Denn Wissen ist Macht – gerade wenn es um Ihre finanzielle Absicherung geht! (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und wirtschaften. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft tragen gemeinsame Verantwortung füreinander und müssen nicht nur unter einem Dach wohnen. Die rechtliche Grundlage für die Bedarfsgemeinschaft findet sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Ehepartner oder Lebenspartner gehört zur Bedarfsgemeinschaft, sofern er nicht dauerhaft getrennt lebt. Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, sind ebenfalls Teil der Bedarfsgemeinschaft. Einkommen aller Mitglieder beeinflusst den Leistungsanspruch auf Bürgergeld der gesamten Gemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft wird im Einzelfall von Jobcentern überprüft und kann komplex sein. Nichteheliche Lebensgemeinschaften spielen eine besondere Rolle, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben.
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Rechte und Pflichten bei Immobilienerwerb durch Ehepaare: Eine Betrachtung des OLG Nürnberg Der Fall handelt von einem Ehepaar, das Miteigentumsanteile an einer Immobilie erworben hat. Dabei trat die Frage auf, ob die Auflassungsvormerkung – eine rechtliche Sicherung im Vorfeld der Übertragung – für die Eheleute als Miteigentümer zu gleichen Teilen […]