Ein Raser, der mit 47 km/h zu viel geblitzt wurde, löste einen Rechtsstreit aus, der nun vor dem Oberlandesgericht Brandenburg landete. Das Gericht hob das vorherige Urteil auf, da die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot nicht ausreichend war und verwies den Fall zurück ans Amtsgericht. Nun muss geprüft werden, ob der Verkehrsverstoß auf grober Fahrlässigkeit beruhte oder „nur“ auf einem Augenblicksversagen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 107/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts, das in einem Bußgeldverfahren von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Der Kontext ist ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der der Betroffene geltend machte, dies sei aufgrund eines Augenblickversagens geschehen. Der Mehrheit der Argumente des Betroffenen und seiner Verteidigung, die eine außergewöhnliche Härte anführten, wurde nicht ausreichend rechtlich Rechnung getragen. Das Gericht hat entschieden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts nicht haltbar ist und die Angelegenheit zurückverwiesen werden muss. Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ausnahme von einem Fahrverbot wird als fehlerhaft eingestuft, da die Regelungen die Möglichkeit eines Fahrverbots vorsehen. Die Aufhebung des Urteils zeigt die unterschiedliche Gewichtung von Verkehrsdelikten und deren rechtlichen Konsequenzen. Der Fall verdeutlicht die Schwierigkeiten in der Abwägung zwischen individuellen Lebensumständen des Betroffenen und den allgemeinen Verkehrssicherheitsinteressen. Die Rückverweisung an das Amtsgericht führt dazu, dass die Entscheidung neu geprüft und gegebenenfalls das Fahrverbot verhängt werden kann. Diese Entscheidung hat mögliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren, in denen ähnliche Argumente hinsichtlich der Vermeidung von Fahrverboten vorgebracht werden. Der Betroffene muss sich weiterhin auf eine mögliche Geldbuße und ein Fahrverbot einst
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VI ZR 312/08 Urteil vom 22.09.2009 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. August 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Oktober 2008 aufgehoben. Die […]