Stolperfalle auf der Holstenstraße: Ein Fußgänger stürzt über eine Gehwegplatte und scheitert mit seiner Klage gegen die Stadt Lübeck. Das Gericht urteilt: Kleine Unebenheiten sind hinzunehmen, auch in der Innenstadt. Keine Schadensersatzpflicht für die Stadt, trotz stark frequentierter Straße. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 240/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund eines Sturzes auf einem Gehweg. Der Kläger verletzt sich, als er über eine Gehwegplatte stolpert, die einen Niveauunterschied zu den umliegenden Platten aufweist. Der Kläger argumentiert, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Unfallort stark frequentiert ist. Das Gericht hat die Klage aufgrund fehlender Beweise für eine Pflichtverletzung der Beklagten abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschreibung des Unfalls durch den Kläger widersprüchlich ist. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Gehwegplatte ursächlich für seinen Sturz war. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt. Das Urteil ist unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig vollstreckbar. Es wird betont, dass Verkehrssicherungspflichten nicht immer einen Verlust jeglichen Unfallrisikos garantieren. Die Entscheidung des Gerichts könnte die Ansprüche von anderen Klägern in ähnlichen Fällen beeinflussen. Verkehrsichere Gehwege: Das Urteil zu Haftung und Schadensersatz nach Unfall Ein Unfall auf dem Gehweg kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, von der konkreten Unfallursache bis hin zu den rechtlichen Ansprüchen, die aus einem solchen Ereignis resultieren können. Ein zentrales Thema ist die Verkehrssicherungspflicht, die von den zuständigen Behörden, wie dem Straßenbauamt, übernommen wird. Diese Pflicht umfasst unter anderem die Sicherstellung der Verkehrssich
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig erkrankt verfällt sein Urlaubsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) nicht. Der Arbeitnehmer behält seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber solange bis er wieder gesund ist. Nach einem neuen Urteil des EuGH hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seinen Urlaubsanspruch unbegrenzt anzusammeln (EuGH, […]