In einem überraschenden Urteil kippte das Amtsgericht Schöneberg die Räumungsklage einer Vermieterin, die ihren langjährigen Mieter wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen vor die Tür setzen wollte. Doch die vermeintliche Unpünktlichkeit entpuppte sich als rechtzeitige Zahlung – dank einer unwirksamen Vertragsklausel und der Anwendung des alten Mietrechts. Ein Sieg für den Mieter, der seit über 30 Jahren in seiner Wohnung lebt, und ein Weckruf für Vermieter, ihre Mietverträge genau unter die Lupe zu nehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 105 C 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage der Vermieterin auf Räumung der Wohnung wurde abgewiesen. Die Vermieterin trug die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte hatte die Miete trotz verspäteter Zahlung immer vor Monatsende überwiesen. Die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin war rechtlich nicht gerechtfertigt. Zahlung im Verzug wurde nicht im Kündigungsschreiben angegeben, sodass dieser Grund nicht wirksam war. Die Klausel zur pünktlichen Mietzahlung im Mietvertrag war unwirksam, da sie dem Mieter unangemessene Risiken auferlegte. Die Unwirksamkeit der Zahlungsfrist führte zur Ungültigkeit der gesamten Regelung in diesem Paragraphen des Mietvertrags. Eine Ausnahme zur Beibehaltung der Klausel konnte nicht angewendet werden, da die beiden Klauseln inhaltlich miteinander verbunden waren. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung zur Zahlungszeit neu gestaltet werden würde, wenn eine der Klauseln wegfiele. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Mietverhältnisse, insbesondere auf die Rechtswirksamkeit von Zahlungsmodalitäten in Mietverträgen. Fristgerechte Mietzahlung: Rechte und Pflichten im Mietrecht beleuchtet Im Rahmen eines Mietverhältnisses sind sowohl Mieter als auch Vermieter an bestimmte rechtliche Verpflichtungen gebunden. Eine der zentralen Mieterpflichten ist die fristgerechte Zahlung der Miete. Di
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az.: 27 U 183/00 Verkündet am 13.02.2001 Vorinstanz: LG Dortmund – Az.: 2 O 276/00 Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Juli 2000 verkündete […]