Käufer setzen sich durch: Gericht zwingt Bauträger zur Fertigstellung von ausstehenden Arbeiten an Berliner Wohnhaus. Auch nach Jahren des Wartens müssen Eigentümer nicht auf vertraglich zugesicherte Balkone, Aufzüge und eine moderne Fassade verzichten. Kammergericht stärkt Rechte von Käufern gegenüber säumigen Bauträgern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 131/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit betrifft die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Bauleistungen aus Bauträgerverträgen zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Beklagte ist ein Bauträger, der ein Mehrfamilienhaus erworben hat, um es zu sanieren und in Eigentumswohnungen aufteilen. Schwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Ausführung der vertraglich festgelegten Bauleistungen, da die Kläger anscheinend unzufrieden sind mit der Qualität oder dem Umfang der Arbeiten. Das Gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Entscheidung basiert auf der klaren Bindung an die vertraglich vereinbarten Leistungen, die in den Bauträgerverträgen festgehalten sind. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, was ihre Verantwortung unterstreicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was den Klägern ermöglicht, ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann die Beklagte unter bestimmten Bedingungen die Vollstreckung abwenden. Die Nichtzulassung der Revision bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist und keine weitere rechtliche Prüfung auf höherer Ebene stattfinden wird. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche der Käufer, die auf die Erfüllung der zugesicherten Bauleistungen bestehen können. Bauherrenrechte: Klage auf Fertigstellung gegen Bauträger im Fokus Der Bau eines neuen Hauses oder einer Immobilie ist oft mit großen Erwartungen und finanziellen Investitionen verbunden.
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OVG Lüneburg – Az.: 1 LA 116/21 – Beschluss vom 05.01.2023 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer (Einzelrichterin) – vom 16. Juni 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht […]