Ein Insolvenzverwalter kämpft seit fast zwei Jahrzehnten um über 8 Millionen Euro Schadensersatz. Der Vorwurf: Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe ihre Pflichten verletzt. Doch das Verfahren zieht sich wie Kaugummi – Schuld daran soll der zuständige Richter sein. Terminverlegungen, verschleppte Akteneinsicht, Befangenheitsantrag: War hier alles mit rechten Dingen zu? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 W 34/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger, als Insolvenzverwalter, fordert von der früheren Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzungen. Das Verfahren zieht sich seit mehreren Jahren und war von zahlreichen Verzögerungen geprägt. Ein abgelehnter Richter hatte ein eingeholtes Sachverständigengutachten als unbrauchbar erachtet, was die Verhandlungen verzögerte. Trotz mehrmaliger Ansetzung von Verkündungsterminen und Erörterungsterminen kam es nicht zu einer zügigen Entscheidung. Die Verfahrensverzögerungen führten zu Frustration beim Kläger und zu einer Verzögerungsrüge. Das Gericht stellt im Verlauf des Verfahrens fest, dass es auch mit der Bearbeitung anderer Verfahren überlastet war. Ein Beweisbeschluss des Richters warns vor der Verjährung der Ansprüche des Klägers. Die Überprüfung der Schriftsätze der Beklagten offenbarte einige Fehler in der Zuordnung. Das Gericht entschuldigte sich für die Verzögerungen und versprach, die fehlenden Schriftsätze zuzuschicken. Der Kläger reagierte proaktiv und reichte eine Stellungnahme sowie überarbeitete Klageanträge ein. Befangenheit von Richtern: Konsequenzen für Rechtssicherheit und Verfahrensdauer In der Welt der Gerichtsbarkeit spielt die
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Treten bei einer Schwangerschaft, die zuvor problemlos verlaufen ist, plötzlich Komplikationen auf, so stellt dies eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Reiserücktrittsversicherung dar, die die Versicherungsnehmerin nebst Ehegatten zum Reiserücktritt berechtigten (AG München, Urteil vom 03.04.2012, Az:224 C32365/11).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/reiseruecktrittsversicherung-schwangerschaftskomplikationen-rechtfertigen-reiseruecktritt_1709/