Ein Wohnungseigentümer scheitert vor Gericht mit seiner Klage gegen die Hausverwaltung, weil diese ihm umfangreiche UmbaumaÃnahmen an seiner Wohnung verweigerte. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Verwaltung berechtigt war, die Zustimmung zu den geplanten Veränderungen zu verweigern. Das Gericht entschied zugunsten der Verwaltung und betonte, dass die Verantwortung für solche Entscheidungen letztendlich bei der Eigentümergemeinschaft liegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 12063/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte Schadensersatz von der früheren Hausverwaltung aufgrund einer verweigerten Zustimmung zu baulichen Veränderungen erhalten. Das Amtsgericht München hatte zuvor entschieden, dass die Zustimmung rechtmäÃig verweigert wurde. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die jedoch als offensichtlich erfolglos angesehen wurde. Die Kammer stellte fest, dass die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat. Der Zeitraum für den Schadensersatzanspruch wurde auf einen kurzen Abschnitt beschränkt, in dem die Verweigerung der Zustimmung gerechtfertigt war. Die Zustimmung des Verwalters zu baulichen Veränderungen überschreitet nicht die gesetzlichen Pflichten, insbesondere in Bezug auf Instandhaltung. Die rechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verwalters wurden hervorgehoben. Die Berufung wurde zurückgewiesen, und der Kläger musste die Kosten des Verfahrens übernehmen. Das Gericht entschied, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Das Urteil des Amtsgerichts bleibt somit unangefochten und ist vorläufig vollstreckbar. WEG-Teilungserklärung: Rechte und Pflichten bei baulichen Veränderungen verstehen Die WEG-Teilungserklärung bildet das Fundament des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Bei baulichen VerÃ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 8 U 2957/16 – Urteil vom 20.12.2016 I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 09.06.2016, Aktenzeichen 32 O 214/14 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz […]