Ein Wohnungseigentümer baute eigenmächtig über eine genehmigte Leichtbauwand hinaus und sah sich mit dem Rückbau-Beschluss der Eigentümergemeinschaft konfrontiert. Das Gericht stellte klar: Auch bei Sondernutzungsrecht darf man sich nicht zum „Sondereigentümer“ aufschwingen. Nun muss der Kläger die Umbauten rückgängig machen und die Prozesskosten tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 C 2018/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft und stritt über einen Beschluss, der einen Rückbau seiner baulichen Veränderungen betrifft. Der Beschluss der Eigentümerversammlung fordert die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, was der Kläger als nicht hinreichend bestimmt ansah. Der Kläger behauptete, dass seine vorgenommenen Änderungen lediglich Renovierungsarbeiten waren und daher keine Genehmigung benötigten. Es bestand Unklarheit darüber, welche konkreten baulichen Veränderungen rückgebaut werden sollten und in welchem Zeitraum dies geschehen müsse. Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und stützte sich dabei auf den Beschluss der WEG. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, was eine finanzielle Belastung für ihn darstellt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass das Gericht die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung offenlässt. Der Streitwert wurde festgesetzt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen finanziellen Folgen zu klären. Die Entscheidung impliziert, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auch in strittigen Fällen rechtlich durchgesetzt werden können. Miteigentümer sollten sich bewusst sein, dass bauliche Veränderungen möglicherweise Genehmigungen erfordern und eine Kontrolle durch die Eigentümerversammlung stattfinden kann. WEG-Beschluss: Bedeutung des Bestimmtheitsgebots und rechtliche Konsequenzen Im Rahmen des Wohnungseigentum
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Amtsgericht Bad Hersfeld, Az.: F 120/17 EASO, Beschluss vom 15.05.2017 Leitsatz: 1. Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales ’smartes‘ Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen. […]