Wohnflächen-Krimi in Neubrandenburg: Mieterin und Vermieterin streiten erbittert um jeden Quadratmeter – nun muss ein Gutachter für Klarheit sorgen. Denn von der exakten Wohnfläche hängt die Höhe der Betriebskosten ab, und da geht es ums Geld. Das Landgericht hat entschieden: Schluss mit dem Rätselraten, ein Sachverständiger soll die Wohnung vermessen! Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 T 176/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Frage der korrekten Wohnfläche einer Mietwohnung und deren Auswirkungen auf die Betriebskostenabrechnung. Zwischen der Mieterin und der Vermieterin besteht Streit über die Richtigkeit der in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Wohnfläche. Es gibt unterschiedliche Messungen der Wohnfläche, die zu verschiedenen Ergebnissen führen und eine klare Unklarheit schaffen. Das Amtsgericht hatte zunächst den Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren abgelehnt. Die Mieterin argumentierte, dass selbst geringfügige Abweichungen bei der Wohnfläche zu einer ungerechtfertigten finanziellen Benachteiligung führen können. Das Gericht entschied, dass die Mieterin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wohnfläche hat und das Beweisverfahren angeordnet werden muss. Der Begriff des rechtlichen Interesses wird weit interpretiert, sodass auch andere Aspekte berücksichtigt werden können. Die Entscheidung trägt zur Klarstellung der Berechnungsgrundlagen bei Betriebskosten bei. Ein Sachverständigengutachten soll nun die tatsächliche Wohnfläche feststellen. Die Entscheidung hat potenziell Auswirkungen auf zukünftige Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bezüglich der Betriebskosten. Mietrecht im Fokus: Streit um Wohnfläche und Beweislast beim Mieter In der Welt des Mietrechts sind Streitigkeiten um die tatsächliche Wohnfläche häufige Ursachen für Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Eine korrekte Wohnflächenberechn
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az.: 17 U 19/06 Urteil vom 21.11.2006 Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 2 O 225/05 Leitsatz: Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner […]