Online-Dating bekommt einen neuen Dreh: Ein Gericht stärkt die Rechte der Nutzer und stellt klar, dass sie jederzeit das Handtuch werfen können, wenn Amor nicht ins Schwarze trifft. Das besondere Vertrauensverhältnis bei der Partnersuche im Netz ist entscheidend. Die Branche muss sich warm anziehen – Flexibilität ist gefragt! Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 1788/21 (3) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, nachdem es seine vorläufige Ansicht geändert hat. Es wird entschieden, dass das Bürgerliche Gesetzbuch auch auf Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar ist. Verträge, die Partnervermittlungsdienste betreffen, fallen unter spezielle gesetzliche Bestimmungen, die den Schutz der Verbraucherrechte sicherstellen. Der persönliche Kontakt zu einem Mitarbeiter ist nicht entscheidend für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf Online-Dienste. Kunden müssen ihren Dienstleistern intime und persönliche Informationen anvertrauen, was ein hohes Vertrauen erfordert. Der Beschluss stellt klar, dass es Unterschiede zwischen traditionellen Partnervermittlungen und Online-Diensten gibt. Das Gericht lehnt die Behauptung ab, dass die neuere Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Online-Partnervermittlungsverträge entkräftet. Der Entscheid umfasst auch den Aspekt des sorgfältigen Umgangs mit Kundendaten durch die Anbieter. Im Unterschied zu traditionellen Vermittlungen ist ein Erfolg bei der Kontaktvermittlung durch Online-Dienste nicht vertraglich geschuldet. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Handhabung von Online-Partnervermittlungsverträgen und die Anforderungen an Anbieter im Hinblick auf Datenschutz und Verbraucherschutz haben. Fristlose Kündigung bei Online-Partnervermittlungen: Rechte und Herausforderungen In der heutigen digitalen Welt haben Online-Partnervermittlungsportale den traditionellen Dating-Markt revolutioniert.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Braunschweig – Az.: 116 C 1541/12 – Urteil vom 18.12.2012 1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft W., K. in B. vom 16.04.2012 zu Tagesordnungspunkt 14 wird für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird […]