Mietnomaden-Alarm in Frankfurt! Eine Mieterin, die bereits mit der Kaution in Verzug geraten war, verliert ihre Wohnung wegen wiederholter Mietrückstände. Trotz später Zahlung bleibt die Räumungsklage bestehen – das Gericht zeigt keine Gnade. Die Schonfrist ist aufgebraucht, die Wohnung futsch! Zum vorliegenden Urteil Az.: 33067 C 42/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangte die Räumung einer Mietwohnung, nachdem die Beklagte mit der Kautionszahlung und später mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten war. Hintergrund des Streits sind wiederholte Zahlungsausstände der Beklagten, trotz mehrfacher Mahnungen und einer rechtzeitig geleisteten Nachzahlung. Schwierigkeiten traten auf, weil die Beklagte die Kaution nicht ordnungsgemäß in den vereinbarten Raten gezahlt hatte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Wohnung räumen und an die Klägerin zurückgeben muss. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug war und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vorlag. Die volle Kostenlast des Verfahrens trägt die Beklagte, was finanzielle weitere Belastungen für sie bedeutet. Die Beklagte erhielt eine Frist bis zum Ende des Juli 2024, um die Wohnung zu räumen, was ihr eine gewisse Zeit für die Planung gibt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin sofortige Maßnahmen zur Durchsetzung der Räumung ergreifen kann. Die Räumungsverurteilung kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden, was der Beklagten finanziellen Spielraum gibt. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der pünktlichen Zahlung von Mieten und Kautionen für den Erhalt des Mietverhältnisses. Mietkaution in Raten: Rechtliche Risiken und Schutz für Mieter verstehen Die Mietkaution spielt eine entscheidende Rolle im Mietverhältnis, indem sie sowohl Mietern als auch Vermietern finanzielle Sicherheit bietet. Sie dient
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de AG Hamburg, Az.: 31c C 225/13, Urteil vom 12.07.2013 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin […]