Eine junge Frau ohne Führerschein verursacht einen Unfall und flüchtet. Jetzt muss sie nicht nur eine Strafe zahlen, sondern auch den gesamten Schaden selbst tragen. Die Versicherung weigert sich zu zahlen und das Gericht gibt ihr Recht. Ein teurer Leichtsinn, der für die Unfallverursacherin weitreichende finanzielle Folgen hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 120/22 (2) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangt Regressansprüche von der Beklagten aufgrund eines Kfz-Haftpflichtschadens. Die Beklagte verursachte einen Unfall, während sie ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug fuhr. Der Unfall geschah, als die Beklagte versuchte, rückwärts in eine Parklücke einzufahren und ein geparktes Fahrzeug beschädigte. Die Beklagte gab zunächst an, das Fahrzeug nicht zu kennen und bestritt, dass sie gefahren sei. Die Klägerin musste für die Reparatur und zusätzliche Kosten insgesamt einen Betrag geltend machen. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat, da sie den Unfall verschuldet hat. Die Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass die Beklagte ohne gültige Fahrerlaubnis fuhr und den Unfall verursachte. Die Beklagte muss die Kosten für Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mahngebühren bezahlen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Folgen, die aus dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und der Verursachung eines Unfalls entstehen. Kfz-Haftpflichtversicherung: Regressanspruch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fokus Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Fahrzeughalter vor finanziellen Folgen von Schäden schützt, die sie im Straßenverkehr verursachen. Ein zentraler Aspekt dieser Versicherung ist der Regresse Anspruch, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltendes Recht verstößt, etwa d
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Saarbrücken Az: 13 S 221/09 Urteil vom 12.02.2010 Gründe I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am 21.9.2006 ereignet hat. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Unfallfolgen ist rechtskräftig festgestellt. Soweit in der Berufung noch von Belang sind im Streit Arztkosten in […]