Wenn der Strandkorb die Aussicht stört und die Wäschespinne zum Nachbarschaftsstreit führt – im beschaulichen E. eskalierte ein Streit um die Gartennutzung in einer Eigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Dortmund musste entscheiden, wo die Grenzen des guten Miteinanders verlaufen. In einem wegweisenden Urteil setzte das Gericht klare Regeln für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und schützte das Recht auf ungestörten Ausblick. Zum vorliegenden Urteil Az.: 514 C 112/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Nutzung von Sondernutzungsrechten und die damit verbundenen Störungen. Die Klägerin verfolgt Ansprüche auf Unterlassung gegen die Beklagten, die ihre Sondernutzungsflächen übermäßig nutzen und somit das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen. Es bestehen Unstimmigkeiten darüber, ob die Nutzung des Strandkorbs und der Wäschespinne durch die Beklagten als störend einzustufen ist. Das Gericht hat die Beklagten verurteilt, das Abstellen des Strandkorbs außerhalb der zugewiesenen Fläche und die Aufstellung der Wäschespinne im Sichtbereich der Klägerin zu unterlassen. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass die Nutzung der Sondernutzungsrechte nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führen darf. Die Klägerin kann ihre Ansprüche direkt geltend machen, ohne dass die Gemeinschaft als Ganze aktiv werden muss. Das Urteil stellt klar, dass optische und akustische Beeinträchtigungen, die durch das Verhalten eines Eigentümers entstehen, rechtlich verfolgt werden können. Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen, was ihre Verantwortung für die verursachten Störungen unterstreicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils zeigt, dass der Gerichtshof die Dringlichkeit zum Schutz der Klägerin anerkennt. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für ähnliche Streitigkeiten innerhalb v
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: I ZR 94/05 Urteil vom 06.12.2007 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird […]