Ein Berliner Mieter, der seit über 30 Jahren in seiner Wohnung lebt, kann aufatmen: Das Landgericht hat die Kündigung seines Vermieters für unwirksam erklärt und damit die Rechte von Langzeitmietern gestärkt. Der Vermieter hatte versucht, sich auf ein altes Gesetz zu berufen, um das Mietverhältnis ohne triftigen Grund zu beenden. Doch das Gericht stellte klar: Auch nach Jahrzehnten gilt der besondere Schutz des Wohnraummieters. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 189/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses, das durch eine Zusatzvereinbarung modifiziert wurde. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis aufgrund vermeintlicher Vertragsverletzungen durch die Mieterin. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich aus der Zusatzvereinbarung, die das Kündigungsrecht des Vermieters über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ausschloss. Das Amtsgericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung aufgrund der Regelungen im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung wirksam war. Über die ordentliche Kündigung stellte das Gericht fest, dass sie nach Ablauf der 30 Jahre ohne Kündigungsgrund möglich ist. Der Kläger musste für die Wirksamkeit der Kündigung keinen speziellen Kündigungsgrund angeben, da die Regelungen im Vertrag dies erlauben. Die Beklagten führten in ihrem Berufungsverfahren an, dass der Kläger sein Kündigungsrecht nicht korrekt geltend gemacht habe. Es wurde nicht zugelassen, dass die Kündigung in eine andere Form umdeklariert werden kann, da dies nicht im Verhandlungsmittelpunkt stand. Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf die Rechtslage zukünftiger Mietverhältnisse mit ähnlichen Zusatzvereinbarungen. Mieter sollten sich der rechtlichen Möglichkeiten und Begrenzungen von Kündigungsrechten in umfangreichen Mietverträgen bewusst sein. Wichtige Erkenntnisse zum § 544 BGB: Mietverträg
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Würzburg, Az: W 6 K 11.134, Urteil vom 16.12.2011 I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und E zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil […]