Ein Finanzamt kämpft für jeden Cent: Säumniszuschläge sollen nicht als lästige Nebenkosten, sondern als Teil der Hauptschuld eingetragen werden. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gibt dem Fiskus Recht und sorgt für Klarheit im Dschungel der Zwangsvollstreckung. Die Entscheidung zeigt: Jeder Euro zählt, auch wenn er nur Säumniszuschlag heißt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 9/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und der damit verbundenen Forderungen im Grundbuch. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die getrennte Eintragung von Hauptforderung und Säumniszuschlägen. Es wurde entschieden, dass Säumniszuschläge als Nebenforderung zu behandeln sind und somit separat eingetragen werden müssen. Der Senat wies darauf hin, dass eine Eintragung von Säumniszuschlägen als Hauptforderungsbestandteil nicht zulässig ist. Diese Entscheidung basiert auf bestehender obergerichtlicher Rechtsprechung und der Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen. Das Grundbuchamt handelte im Rahmen seiner Zuständigkeiten und als Vollstreckungsorgan. Eine direkte Anfechtung der Eintragung wurde im Grundbuchrecht ausgeschlossen, aber die Eintragung eines Amtswiderspruchs war zulässig. Der Beschluss stellt die Rechtssicherheit im Grundbuchwesen sicher, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die künftige Handhabung von Zwangssicherungshypotheken und deren Nebenforderungen in Grundbuchverfahren. Das Gericht entschied ohne Kostenfolge, was die finanziellen Belastungen der Beteiligten nicht beeinflusst. Zwangssicherungshypothek: Rechte, Risiken und ein aktueller Fall im Fokus Die Zwangssicherungshypothek ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung, das häufig im Zusammenhang mit ausstehenden Steuerforderungen verwendet wird. Wenn ein Steuerpflichtiger seine
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden […]