Ein Rechtsanwalt setzt sich nach einem Verkehrsunfall erfolgreich gegen seine Versicherung durch und erhält die Kosten für seine Selbstvertretung erstattet. Das Amtsgericht Berlin-Mitte stellt klar: Auch ein Anwalt hat Anspruch auf finanzielle Entschädigung für seine Arbeit, wenn er sich selbst vertritt. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Versicherungsbranche haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 C 278/22 V | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht bestätigt, dass das ursprüngliche Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt. Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Einspruch der Beklagten war form- und fristgerecht, wodurch der Rechtsstreit in den vorigen Stand zurückversetzt wird. Obwohl die Beklagte nicht säumig war, hat sie mit ihren Einwänden zur Notwendigkeit der anwaltlichen Kosten nicht überzeugt. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Rechtsprechung akzeptiert nur die Kosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Rechte notwendig waren. Es wird auf die individuelle Situation des Geschädigten Rücksicht genommen, um den Anspruch auf Kosten zu beurteilen. Eine sofortige Mandatierung eines Anwalts ist in einfachen Fällen nicht zwingend erforderlich. Der Geschädigte kann den Schaden selbst geltend machen, solange die Haftung klar und unstrittig ist. Besondere Bedingungen wie geschäftliche Unerfahrenheit oder gesundheitliche Einschränkungen können die Notwendigkeit eines Anwalts rechtfertigen. Verkehrsunfall: Anspruch auf Anwaltskosten und Schadensersatz erklärt Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten erhebliche Folgen haben, sowohl physisch als auch finanziell. Wenn es zu einem Unfall kommt, stellt sich häufig die Frage, wer für die Schäden verantwortlich ist und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Hierbei spielen verschiede
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Frankfurt, Az.: 19 Ca 9365/13, Urteil vom 08.05.2014 – Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 14.09.2010/16.09.2010 zum 30.11.2013 beendet ist. – Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. – Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt. […]