Ein trockener Alkoholiker scheitert vor Gericht mit seinem Kampf um die Weiterzahlung seiner Erwerbsminderungsrente. Trotz seiner Angst vor einem Rückfall und gesundheitlichen Beschwerden sehen Gutachter und Richter ihn als arbeitsfähig an. Das Gericht betont, dass nicht Diagnosen, sondern die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit entscheidend sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 R 878/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund fehlender medizinischer Voraussetzungen. Hintergrund des Streits ist die gesundheitliche Situation des Klägers, der seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Der Kläger hatte zuvor eine befristete Rente bezogen, die auf Gutachten basierte, die seine gesundheitlichen Einschränkungen bescheinigten. Ein neues Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger dennoch in der Lage sei, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Kläger äußerte in seinen Anträgen und vor Gericht Schwierigkeiten bei der Begründung seines Antrags und verwies auf mehrere gesundheitliche Probleme. Das Gericht berücksichtigte die vorgelegten medizinischen Gutachten und die Statements des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Die Klage wurde zurückgewiesen, da die Beweislage nicht ausreichte, um die Ansprüche des Klägers zu belegen. Es wurden keine außergerichtlichen Kosten auferlegt, was bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was die Entscheidung des Gerichts endgültig macht. Die Entscheidung hat zur Folge, dass Klienten ihren Antrag gut begründen müssen und klare medizinische Nachweise erbringen sollten, um Ansprüche geltend zu machen. Herausforderungen und Ansprüche bei der Erwerbsminderungsrente im Fokus Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Rentenve
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Fristlose Kündigung Basistarifversicherungsschutz Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 U 41/11 – Beschluss vom 08.03.2012 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 […]