Ein Autofahrer, der die Rettungsgasse missbrauchte, scheitert mit seiner Rechtsbeschwerde in Berlin. Das Gericht bestätigt: Wer die lebensrettende Gasse für 500 Meter als Abkürzung nutzt, muss mit Fahrverbot rechnen. Ein Urteil, das die Bedeutung der Rettungsgasse unterstreicht und Autofahrer zur Vorsicht mahnt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 43/23 – 162 Ss 21/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass die vorgebrachten Rügen unzulässig waren und somit nicht berücksichtigt werden konnten. Die Beurteilung der Sachlage durch das Amtsgericht wurde vom Senat als zutreffend erachtet. Es wurde festgestellt, dass eine Rettungsgasse gebildet wurde, was auf sich bewegende oder stehende Fahrzeuge hinweist. Die Argumentation des Betroffenen konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden. Der Senat stellte fest, dass das Überholen in einer Rettungsgasse eine Verletzung von Verkehrsregeln darstellt. Das Amtsgericht begründete die Rechtsfolgen des Urteils korrekt. Der Betroffene hat ein Regelfahrverbot verhängt bekommen. Es gab keine relevanten Umstände, die gegen das Fahrverbot sprechen würden. Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels selbst tragen. Rettungsgasse im Straßenverkehr: Wichtige rechtliche Vorgaben und Urteile Im Straßenverkehr haben Rettungsgassen eine entscheidende Bedeutung für die Verkehrssicherheit und die schnelle Erreichbarkeit von Einsatzkräften im Notfall. Die richtige Bildung einer Rettungsgasse ist nicht nur eine ethische Verantwortung aller Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine rechtliche Vorgabe, die gesetzliche Normen und Vorschriften umfasst. Bei einem Verkehrsunfall kann das Versäumnis, eine Rettungsgasse zu bilden, gravierende Folgen haben, sowohl für die Betroffenen als auch für die Einsatzkräfte, die schnellstmöglich am Unfallort sein müssen. Aus diesem Grund ist e
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 1 KR 320/10 – Beschluss vom 17.07.2012 Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine beidseitige Brustformkorrektur. Die bei der Beklagten versicherte, 1987 […]