Werkstatt über den Tisch gezogen? Nicht dein Problem! Ein Gerichtsurteil macht klar: Auch wenn die Rechnung nach dem Unfall etwas hoch erscheint, muss die Versicherung zahlen. Schluss mit dem Ärger um überhöhte Reparaturkosten – der Unfallverursacher trägt das Risiko. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 163/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht beschäftigte sich mit der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger berief sich auf das Werkstattrisiko, das besagt, dass Reparaturkosten unabhängig von überhöhten Abrechnungen erstattungsfähig sind. Es wurde klargestellt, dass die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht auf alle Reparaturkosten übertragbar sind. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Annahme, dass der Kläger als technischer Laie keine Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung erkennen konnte. Es wurde betont, dass eine Komplexität der Reparatur vorlag, die das Verständnis des Klägers überforderte. Der Kläger hatte keinen Anlass zur Annahme, dass die Rechnung unrechtmäßig oder überhöht war. Das Gericht stellte fest, dass Geschädigte nicht wie technische Gutachter abgleichen müssen, wenn keine offensichtlichen Abweichungen bestehen. Die Beklagte wurde zur Erstattung der Kosten sowie der Zinsen verurteilt und trägt auch die Gerichtskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Es gab keine Gründe für eine Zulassung der Berufung aufgrund klarer obergerichtlicher Rechtsprechung. Verkehrsunfall: Wichtige Urteile zur Geltendmachung von Reparaturkostenersatz Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten eine stressige und oft unübersichtliche Situation darstellen. Neben den unmittelbaren Folgen wie Sachschaden
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 111/16, Beschluss vom 13.06.2016 Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 15. März 2016 – Az. 14 VI 69/16 – wird geändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 90.000,00 […]