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Vergleichsbeschluss unrichtig – Berichtigung nach § 278 Abs. 6 ZPO

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Ein Vergleich vor Gericht schien besiegelt, doch das Landesarbeitsgericht Thüringen musste korrigierend eingreifen: Formfehler brachten einen vermeintlich klaren Fall ins Wanken. Die Komplexität des schriftlichen Verfahrens offenbarte sich, als ein Vergleich plötzlich auf der Kippe stand. Ein Lehrstück über die Bedeutung juristischer Präzision, selbst bei vermeintlich einfachen Einigungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 25/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit betrifft die Berichtigung eines Beschlusses, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs feststellt wurde. Die Beklagte hatte das Gericht um einen Vergleichsvorschlag gebeten und diesen später angefochten. Schwierigkeiten traten auf, weil die Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte und der Beschluss der vorherigen Feststellung inkorrekt war. Das Gericht kam zu dem Entschluss, den Beschluss zu berichtigen, da der Vergleich zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam war. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass der Vergleich nicht rechtskräftig war, da die Beklagte nicht alle notwendigen Schritte unternommen hatte. Die Berichtigung hat zur Folge, dass ein verfahrensbeendender Vergleich nicht besteht und der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann. Die Entscheidung führt zu Klarheit über die Wirksamkeit des Vergleichs und die Möglichkeit, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass alle Voraussetzungen für einen Vergleich bereits erfüllt waren, jedoch das Gericht dem nicht folgen konnte. Die Berichtigung des Beschlusses schließt die Möglichkeit eines prozessualen Vergleichs zum aktuellen Zeitpunkt aus. Beide Parteien müssen sich nun über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits einigen oder die Sache erneut vor Gericht bringen. Entscheidende Fehlerkorrektur: ZPO § 278 Abs. 6 im Vergleichsbeschluss analysiert In der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich in § 278 Abs. 6


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