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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbrauchsgüterkaufvertrag – Ausschluss jeglicher Gewährleistung unzulässig

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Ein gebrauchter Seat Leon, gekauft für 5.600 Euro, qualmt wenige Tage später und verliert an Leistung. Die Käuferin fordert eine schnelle Reparatur, doch als die Frist verstreicht, tritt sie vom Kauf zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt ihr Recht: schwerwiegender Defekt, unwirksamer Gewährleistungsausschluss, Rücktritt gerechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-23 U 55/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Autokaufes zwischen einer Klägerin und einem Gebrauchtwagenhändler. Die Klägerin kaufte einen gebrauchten Seat Leon, der kurz nach der Übergabe erhebliche Leistungsprobleme zeigte. Nach dem Auftreten der Probleme wurde das Fahrzeug zur Untersuchung und möglichen Reparatur an den Beklagten zurückgebracht. Die Klägerin setzte dem Beklagten eine Frist zur Reparatur und zur Zahlung der Abschleppkosten, die jedoch nicht eingehalten wurde. Mit Schreiben nach Ablauf der Frist erklärte die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht entschied, dass der Beklagte zur Zahlung der Abschleppkosten verurteilt wurde, die Frist zur Nacherfüllung jedoch als unangemessen kurz angesehen wurde. Der Beklagte hatte behauptet, das Fahrzeug sei bereits repariert gewesen, bevor die Frist ablief. Die Entscheidung beruhte wesentlich auf der Bewertung, dass die Klägerin dem Beklagten nicht genügend Zeit zur Nacherfüllung gegeben hatte. Es wurde klargestellt, dass das Versäumnisurteil in Bezug auf die Abschleppkosten aufrechterhalten, jedoch der Rest der Klage abgewiesen wurde. Die Veränderungen im Urteil haben Auswirkungen auf die Rechte der Käufer bezüglich angemessener Fristen und Rücktrittsmöglichkeiten


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