Ein brutaler nächtlicher Überfall mit schweren Verletzungen und Handyraub, Widerstand gegen die Polizei mit Todesdrohungen – und trotzdem Bewährung? Das Oberlandesgericht Braunschweig hebt die milde Strafe auf und schickt den Fall zurück ans Landgericht. War die erste Entscheidung zu lasch, oder gibt es doch noch eine Chance auf Bewährung für den Angeklagten? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss 40/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Revision eines Angeklagten gegen ein vorheriges Urteil, das eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Staatsanwaltschaft legte ebenfalls Revision ein, da sie mit der Entscheidung unzufrieden war. Der Angeklagte war wegen mehrerer Delikte, einschließlich Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, verurteilt worden. Die vorangegangene Strafe hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten zur Folge, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht nahm an, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht angemessen war und hob diesen Teil des Urteils auf. Das Rechtsmittel des Angeklagten wurde abgelehnt, was bedeutet, dass seine Position vor Gericht nicht gestärkt wurde. Für die nunmehrige Entscheidung war die Wahrung der Strafrechtssystematik ausschlaggebend, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Taten. Die Entscheidung wird zur erneuten Prüfung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, was die Grundsatzfragen zur Strafaussetzung betrifft und deren strikte Anwendung unterstreicht. Die neuen Überlegungen können zu einer unterschiedlichen Beurteilung und möglicherweise zu einer höheren Strafe für den Angeklagten führen. Strafaussetzung nach § 56 StGB: Ein Fall zur Resozialisierung im Fokus Die Strafaussetzung nach § 56 StGB ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts. Sie ermöglicht es, eine verh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen Az: 1 W 19/14 Beschluss vom 20.06.2014 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Die […]