Ein erbitterter Familienstreit um die letzte Ruhestätte der Eltern landet vor Gericht: Geschwister kämpfen um die Umbettung der Urnen, doch der Wille des Vaters hat das letzte Wort. Die Mutter wollte in Polsum begraben sein, doch der Vater entschied anders – ein Konflikt zwischen pietätvollen Wünschen und dem Wunsch nach gemeinsamer Bestattung. Das Gericht musste entscheiden, ob der letzte Wille des Vaters oder der frühere Wunsch der Mutter Vorrang hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 C 122/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage der Geschwister wurde abgewiesen, was bedeutet, dass ihre Rechte in der strittigen Angelegenheit nicht anerkannt werden. Der Vater hatte einen Antrag auf Umbettung der Urne ihrer Mutter gestellt, während er sich in einer gesundheitlich fragilen Lage befand. Die Kläger argumentierten, dass der Vater nicht in der Lage war, den Antrag bewusst zu unterzeichnen, da er schon schwer erkrankt war. Die Mutter hatte zu Lebzeiten den Wunsch geäußert, an einem bestimmten Ort beigesetzt zu werden, was die Kläger als bedeutsamen Aspekt hervorhoben. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag auf Umbettung gültig war, da er rechtlich durch den Vater eingereicht wurde. Der Wille des Vaters, die Urne der Mutter umzubetten, war entscheidend für die rechtliche Bewertung der Situation. Eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Unterzeichnung des Antrags konnte nicht belegt werden, was zugunsten der Beklagten sprach. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Grabstätte der Mutter nicht an den ursprünglich gewünschten Ort zurückverlegt wird. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, was die finanzielle Belastung für sie erhöht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils lässt Raum für mögliche rechtliche Schritte der Kläger zur
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg, Az.: 48 C 51/16, Urteil vom 15.09.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 154,59 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 54 […]