Betriebsrat unter Verdacht: Ein Betriebsratsmitglied wird fristlos gekündigt, weil es angeblich vertrauliche Gehaltsdaten missbraucht hat. Doch das Gericht sieht die Sache anders und stärkt die Rechte der Arbeitnehmervertreter. Ein spannender Fall, der die Grenzen zwischen Datenschutz und Arbeitnehmerrechten auslotet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 708/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung steht im Mittelpunkt des Verfahrens. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und war seit 2019 in einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt. Ein Gespräch über die Arbeitsbedingungen des Klägers führte zur Annahme, er habe Daten von Kollegen missbraucht, um seine eigene Bezahlung zu rechtfertigen. Die Beklagte beantragte die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung wegen Datenschutzverstößen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung in einer außerordentlichen Sitzung zu. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe des Datenmissbrauchs und betont seine Bemühungen um die Schaffung eines einheitlichen Entgeltsystems. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Ungültigkeit der Kündigung. Als Entscheidungskriterium diente die unzureichende Beweislage für einen rechtswidrigen Umgang mit Daten durch den Kläger. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den Schutz von Betriebsratsmitgliedern und deren Rechte im Rahmen von Kündigungen. Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Beweiserhebung bei Kündigungen, die auf Fehlverhalten in der Betriebsratstätigkeit gestützt werden. Gerichtsurteil: Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Amtspflichtverletzung Die fristlose Kündigung eine
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 48/17 – Beschluss vom 13.11.2017 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe Mit Urteil vom 6. […]