Ein Mitarbeiter kämpft um seine Entgeltfortzahlung, als sein Arbeitgeber die Zahlungen aufgrund psychischer Probleme einstellt. Das Gericht bestätigt: Neue Krankheit, neues Glück – doch bei Rückfällen wird es knifflig! Wie viel Geld bekommt der Mitarbeiter am Ende? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 646/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit betrifft die Entgeltfortzahlung des Klägers im Krankheitsfall. Der Kläger war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig und erhielt zunächst Entgeltfortzahlungen, die von der Beklagten anschließend eingestellt wurden. Es gab Unsicherheiten über die Einstufung der Erkrankungen und deren Zusammenhang mit vorherigen Krankheitsphasen. Das Gericht entschied, dass der Beklagten für bestimmte Zeiträume Entgeltfortzahlungen zu leisten sind. Die Entscheidung basiert auf der Beurteilung, dass während der relevanten Zeiträume neue Erkrankungen vorlagen, die unabhängig von früheren Krankheiten sind. Der Kläger erhält finanzielle Entschädigungen für die Zeiträume in denen ihm Entgeltfortzahlungen zustehten. Die Beklagte wurde verpflichtet, einen Großteil der Verfahrenskosten zu tragen. Es wurde keine Möglichkeit zur Revision eingeräumt, wodurch das Urteil rechtskräftig wird. Arbeitnehmer können auf ähnliche Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen, wenn sie durch psychische Erkrankungen arbeitsunfähig sind. Das Urteil könnte für zukünftige Fälle zur Klärung von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei psychischen Erkrankungen dienen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht und betrifft sowohl
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Zementspritze außer Kontrolle: Bei der Abdichtung eines Kellers in Köln gerät Zementsuspension auf das Nachbargrundstück und verursacht dort einen teuren Schaden an Drainage und Hebeanlage. Jetzt muss ein Gericht klären, ob die ausführende Firma für die entstandenen Schäden haftet und ob sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: […]