Millionen Nutzerdaten im Netz, doch der Kläger kann nicht nachweisen, dass auch seine dabei waren. Das Landgericht Oldenburg weist die Klage ab, da der Betroffene seine Behauptungen nicht ausreichend belegen konnte. Ein Sieg für das soziale Netzwerk, das die Vorwürfe vehement bestritten hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 1809/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert Schadensersatz und Unterlassung aufgrund behaupteter Datenschutzverletzungen durch die Beklagte, die ein soziales Netzwerk betreibt. Der Streit entstand über eine Datenpanne, bei der durch Scraping persönliche Daten von Nutzern abgerufen wurden. Die betroffenen Daten wurden durch eine massenhafte Abgleichung von Mobilfunknummern und Nutzerprofilen erlangt. Der Kläger argumentiert, dass seine Daten auf einem Hacker-Forum veröffentlicht wurden und sieht die Beklagte in der Pflicht, für besseren Datenschutz zu sorgen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine ausreichenden Beweise für einen Datenschutzverstoß vorlegen konnte. Die Klage wurde abgewiesen, da die Beklagte nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, was finanziell belastend sein kann. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Entscheidung trotz möglicher Berufung umgesetzt werden kann. Der Streitwert wurde festgelegt, was Hinweise auf die wirtschaftlichen Interessen der Parteien gibt. Die Entscheidung verdeutlicht die Herausforderungen in der Nachweisführung bei Datenschutzklagen und die Wichtigkeit von Datenmanagement durch Plattformbetreiber. Datenschutzverletzungen: Beweislast und Ansprüche im Fokus eines Urteils Datenschutzverletzungen sind in der heutigen digitalen Welt ein zentrales Anliegen. Immer mehr Unternehmen speichern und verarbeiten persönliche Daten, was das Risiko eines Datenmissbrauchs und damit verbundene Verletzungen der Datenschutzrechte erhöht. Di
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bielefeld – Az.: 1 O 243/17 – Urteil vom 01.02.2019 I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.062,65 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017, Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW Jaguar S-Type 2.7 d, Fahrgestellnr. XXX, zu zahlen. II. […]