Balkongeländer-Streit: Eine Berliner Eigentümergemeinschaft und ein Handwerksbetrieb streiten um Skonto und Zinsen. Die Eigentümer zahlen zu spät und wollen trotzdem Skonto – das Gericht sagt Nein. Doch auch die Firma bekommt nicht alles, was sie will: Verzugszinsen gibt es keine, nur Rechtshängigkeitszinsen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 O 207/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um einen Zahlungsanspruch aus einem Werkvertrag zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Handwerksunternehmen. Der Kläger verlangte die Zahlung von restlichem Werklohn nach der Erneuerung von Balkongeländern, während die Beklagte Skonto und Mängelansprüche geltend machte. Schwierigkeiten lagen insbesondere in der Frage der Abnahme der Arbeiten sowie im Skontoabzug, den die Beklagte vorgenommen hat. Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Teils des restlichen Werklohns hat. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die Beklagte einen unstreitigen Betrag bezahlt hatte und Teile der Forderung des Klägers legitim waren. Die Beklagte darf einen Skontoabzug vornehmen, wodurch sich der zu zahlende Betrag mindert. Das Urteil legt fest, dass Verzugszinsen zu zahlen sind, was die Beklagte in Zahlungsverzug versetzte. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig den Parteien zugeordnet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Werkverträge, insbesondere in Bezug auf die Abnahme und die Anwendbarkeit von Skontoklauseln. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parteien ihre Ansprüche unter bestimmten Bedingungen vorläufig durchsetzen können. Skontoabzug im Bauvertrag: Rechtliche Herausforderungen und Urteilsanalyse Bauverträge sind ein zentraler Bestandteil des Bauwesens und legen die vertraglichen Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fest. Bei der Durchführung von Bauleistungen sind die Zahlungsbedingunge
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei seinem Einstellungsgespräch über seine Nachtschichttauglichkeit und erklärt er später, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht verrichten darf, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer wegen arglistiger Täuschung anfechten (LAG Hessen, Urteil vom 21.09.2011, Az: 8 Sa 109/11).[…] Auszug aus der Quelle: […]