Banken dürfen nach einem Urteil des OLG Dresden Verwahrentgelte für hohe Guthaben auf Girokonten erheben. Verbraucherschützer scheiterten mit ihrer Klage gegen die Praxis der Sparkasse Vogtland, die ab 5.000 Euro Guthaben 0,7% Zinsen pro Jahr verlangte. Das Gericht sieht die Verwahrung als eigenständige Leistung der Bank, die separat bepreist werden darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 1389/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung, klagt gegen die Verwendung einer speziellen Gebühr für Guthaben über einer bestimmten Summe. Im Mittelpunkt steht eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten, die ein variabel angelegtes Verwahrentgelt festlegt. Die Beklagte bietet verschiedene Kontomodelle an, die teilweise mit der Gebühr belegt sind, was bei Verbrauchern für Verwirrung sorgt. Der Kläger sieht in der Klausel eine unzulässige Bestimmung und fordert deren Unterlassung. Der Gerichtshof hat die Berufung des Klägers abgewiesen und die in Frage stehende Gebühr als rechtmäßig angesehen. Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass die Klausel transparent und rechtlich zulässig ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und AGB-Vorgaben sind entscheidend für die Auslegung der Vertragsbedingungen. Für bankkunden ergibt sich aus dem Urteil, dass sie weiterhin mit dem verwahrentgelt konfrontiert werden können. Betroffene Kunden haben die Möglichkeit, ihren Vertrag zu überprüfen und eventuell Anpassungen zu verlangen. Die Zulassung der Revision eröffnet einen weiteren rechtlichen Spielraum für mögliche zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen. Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten: Fallstudie zur Sparkasse aufgedeckt Die Gebührenstruktur von Girokonten ist für viele Verbraucher ein zunehmend aktuelles Thema. Insbesondere die Verwahrentgelt Klausel, die Banken wie Sparkassen erheben, wirft häufig Fragen zur Rechtmäßigkeit und zur Transparenz auf.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az.: 9 U 49/02 und 9 U 47/02 Urteile vom 13.09.2002 und 08.10.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Nicht nur Fußgängerüberwege, sondern auch Straßenübergänge, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht, müssen frühzeitig geräumt und gestreut werden. Erleidet ein/e Fußgänger/in infolge von Schneeglätte einen Unfall, so haftet der jeweilige behördliche […]