Ein Carport-Streit in einer sächsischen Bungalowsiedlung sorgt für juristischen Zündstoff. Eine Bungaloweigentümerin muss ihren Carport abreißen, da er gegen die Bauvorschriften verstößt und die städtebauliche Harmonie der Siedlung stört. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und ließ keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Baus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 563/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Beseitigungsverfügung wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Klage gegen die Beseitigungsverfügung als unbegründet betrachtet. Der Carport überschritt die festgelegte faktische Baugrenze und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Carport fügt sich nicht in den unbeplanten Innenbereich ein, was entscheidend für die Rechtmäßigkeit war. Eine Ausnahmegenehmigung wurde wegen einer Ermessensentscheidung abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass bei der Prüfung keine Ermessensfehler erkennbar waren. Die Beklagte hatte städtebauliche Gründe berücksichtigt und die Interessen abgewogen. Das Interesse an einem eigenen Stellplatz wird durch die Beseitigungsverfügung nicht ausreichend gewürdigt. Die ablehnende Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die weitere Bebauung im betroffenen Bereich. Hausbesitzer sollten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein, insbesondere zu Baugrenzen und Ausnahmegenehmigungen. Carport-Bauantrag abgelehnt: Verletzung des Einfügungsgebots als Ursache Der Bau eines Carports kann eine sinnvolle Lösung sein, um das Fahrzeug geschützt abzustellen. Doch bevor ein solcher Bauantrag eingereicht wird, sollten sich Bauherren über die Genehmigungspflicht im Klaren sein. Besonders relevant ist hierbei das Einfügungsgebot, welches vorschreibt, dass sich Bauvorhaben harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügen müssen. Wenn ein Carpor
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LArbG Berlin-Brandenburg Az.: 6 Sa 1121/09 Urteil vom 06.11.2009 Vorinstanz: ArbG Berlin, Urteil vom 24.04.2009, Az: 28 Ca 3702/09 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Berlin vom 24. April 2009 – 28 Ca 3702/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. […]