Trotz psychischer Probleme und körperlicher Einschränkungen: Gericht weist Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Büromaschinenmechaniker scheitert mit Berufung, da er noch sechs Stunden täglich arbeiten könne. Arbeitsmarktlage spielt bei der Beurteilung keine Rolle, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 314/20 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger stellte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufgrund psychischer Probleme und physischer Einschränkungen. Die medizinischen Gutachten bestätigten, dass der Kläger körperliche und psychische Belastungen hat. Trotz der genannten Einschränkungen wurde festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Rentenantrag wurde abgelehnt, da die Fähigkeit zur Erwerbsarbeit weiterhin gegeben war. Der Kläger legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, der jedoch nicht erfolgreich war. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung der Beklagten. Das Gericht erkannte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zwar erfüllt waren, jedoch keine volle Erwerbsminderung gegeben war. In der Berufung wurde die Entscheidung des Sozialgerichts aufrechterhalten. Es wurden keine neuen Erkenntnisse oder entscheidungsrelevanten Informationen vorgebracht. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten anderer Anträge auf Erwerbsminderungsrente unter ähnlichen Voraussetzungen. Wichtige Urteile zur Rente wegen voller Erwerbsminderung: Ansprüche und Verfahren erklärt Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt eine wichtige finanzielle Absicherung für Menschen dar, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Diese Form der Erwerbminderungsrente ist speziell für Personen gedacht, die dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eine reguläre Erwerbstätigkeit zu sichern.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Leipzig, Az.: 170 C 9129/12, Urteil vom 04.11.2014 1. Die Beklagten und Widerkläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2011 zu zahlen sowie weitere 1,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten […]