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Kostenübernahme für Bauchdeckenstraffung (Abdominalplastik) bei Frau

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Nach massivem Gewichtsverlust kämpft eine Frau um die Kostenübernahme für eine Bauchdeckenstraffung – und gewinnt vor Gericht gegen ihre Krankenkasse. Das Sozialgericht Hamburg kritisiert das Vorgehen der Kasse scharf, da diese trotz Hinweisen auf die Notwendigkeit keine persönliche Untersuchung durchgeführt hatte. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Prüfung bei solchen Anträgen, insbesondere wenn Funktionseinschränkungen oder eine Bedeckung des Genitalbereichs vorliegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 50 KR 1458/18 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin forderte die Kostenübernahme für eine Bauchdeckenstraffung nach erheblichem Gewichtsverlust durch eine Magenbypass-Operation. Die Krankenkasse lehnte den Antrag zunächst ab, gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, das eine konservative Behandlung als ausreichend erachtete. Der Medizinische Dienst hatte die Einschätzung getroffen, dass die Hauterschlaffung nicht in einem Maße vorliege, das eine Operation rechtfertige. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Beschwerden erheblich seien und durch eine medizinische Untersuchung beurteilt werden müssten, was nicht erfolgt war. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und ordnete die Kostenübernahme für einen Teil der Operation an, hob den Bescheid der Krankenkasse auf und sprach der Klägerin einen Teilbetrag zu. Das Gericht stellte fest, dass die vorherige Begutachtung und Entscheidung der Krankenkasse unzureichend war und die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend beachtet wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass individuelle Beschwerden und eine umfassende medizinische Begutachtung für die Kostenübernahme entscheidend sind. Durch dieses Urteil könnte es zu einem Umdenken bei Krankenkassen hinsichtlich der Bewertung von medizinischen Notwendigkeiten nach Gewichtsreduktionen kommen. Patienten könnten durch die Urteilsbegründung ermutigt werden, ihre Ansprüche auf Kostenübernahme


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