Marktleiter scheitert mit Klage auf Überstundenvergütung: Landesarbeitsgericht Hamm sieht Ansprüche als durch Freistellung abgegolten. Gericht betont hohe Anforderungen an Nachweis von Überstunden, besonders bei flexibler Arbeitszeitgestaltung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 1217/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert die Zahlung von Überstunden von seinem ehemaligen Arbeitgeber, nachdem sein Beschäftigungsverhältnis endete. Die Parteien waren seit 2004 miteinander verbunden, und das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Die geleisteten Arbeitszeiten wurden mittels Schichtplänen im Programm „ATOSS“ erfasst, jedoch gab es keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte seine Arbeitszeiten gekannt und diese durch Duldung konkludent genehmigt habe. Es wurde festgestellt, dass die anderen Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten elektronisch erfassten, während der Kläger dies nicht tat. Das Gericht entschied gegen den Kläger und wies seine Berufung zurück. Die Entscheidung basierte darauf, dass der Kläger die Überstunden nicht nachweisen konnte, da keine ausdrückliche Anordnung seitens der Beklagten vorlag. Die Folgen dieser Entscheidung bedeuten für den Kläger, dass er keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden hat. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Dokumentation und Genehmigung von Überstunden im Arbeits
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BVerfG Az.: 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 Beschluss vom 04.12.2002 L e i t s ä t z e 1. Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an. Der Gesetzgeber hat […]