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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

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Ein vermeintlich harmloser Klaps auf einer Betriebsfeier wird für einen Standortakquisiteur zum Verhängnis: Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigt seine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mann eine Kollegin unsittlich berührt und gegen ihren Willen festgehalten hatte. Ein solches Verhalten kann schwerwiegende Folgen haben, wie dieser Fall eindrücklich zeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 387/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen und seine fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der Kläger hatte sich gegen die Kündigung und eine Rückzahlung überzahlter Vergütung gewehrt. Die Kündigung erfolgte aufgrund schwerwiegender Vorwürfe, die der Kläger im Rahmen einer Betriebsfeier zu verantworten hatte. Die Beklagte hatte den Kläger vor der Kündigung nicht angehört, was in ähnlichen Fällen ein Problem darstellen kann. Trotz des nicht ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens wurde die Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Der Kläger war auch für die Rückzahlung einer überzahlten Vergütung verantwortlich, was die finanzielle Belastung erhöht. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechte von Arbeitnehmern, die im Falle von Kündigungen aufgrund von Fehlverhalten rechtliche Schritte einleiten möchten. Der Verlauf der bisherigen Abmahnungen spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung von späteren Kündigungen. Arbeitnehmer sollten sich der möglichen finanziellen Konsequenzen bewusst sein, wenn sie gegen Kündigungen vorgehen oder deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen.


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